Bürgerservice
Leistungsbeschreibung
Sühneversuch; Beantragung
Kurzbeschreibung
Sie können bei der Gemeinde ein Sühneversuch beantragen.
Ausführliche Beschreibung
Bei bestimmten leichten Vergehen, die die Allgemeinheit in der Regel wenig berühren (sog. Privatklagedelikte, z. B. Beleidigung, Sachbeschädigung), wird die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird die Verfolgung von der Staatsanwaltschaft nicht übernommen, kann der Verletzte gegen den Beschuldigten eine Privatklage erheben. In bestimmten Fällen ist die Erhebung der Privatklage jedoch erst zulässig, nachdem vor der Gemeinde erfolglos ein Sühneversuch durchgeführt worden ist.
Bei den Vergehen des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung, der Verletzung des Briefgeheimnisses, der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Körperverletzung, der Bedrohung und der Sachbeschädigung ist die Erhebung der Privatklage beim Amtsgericht nur zulässig, wenn zuvor ein Sühneversuch erfolglos durchgeführt wurde. Gleiches gilt, wenn eines der vorgenannten Vergehen im Rausch begangen wird und damit ein Vergehen des Vollrausches gemäß § 323a Strafgesetzbuch vorliegt.
Zuständig zur Durchführung des Sühneversuchs ist die Gemeinde, in deren Gebiet beide Parteien wohnen. Wohnen die Parteien in unterschiedlichen Gemeinden, entfällt der Sühneversuch.
Kosten
Für die Durchführung des Sühneversuchs wird eine Gebühr nach dem Kostengesetz erhoben.Rechtsgrundlagen
- §§ 374 - 394 Strafprozessordnung (StPO)http://bundesrecht.juris.de/stpo/BJNR006290950.html#BJNR006290950BJNG003001309
- Art. 49 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGGVG-49Ausführung des § 380 der Strafprozeßordnung
- Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachenhttps://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySuehneV
Ergänzende Informationenzum Thema "Sühneversuch; Beantragung"
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal) (Stand: 2023-06-22 11:48:29)
Ergänzende Informationen und weiterführende Links zum Thema "Sühneversuch; Beantragung" finden Sie im Verwaltungsservice des BayernPortals
Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung
- Telefon: 09227 / 930-18
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 5 im EG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
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