Bürgerservice
Leistungsbeschreibung
Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung
Kurzbeschreibung
Wesentliche Änderungen der gewerblichen Tätigkeit und die Verlegung des Betriebs innerhalb der Gemeinde müssen angezeigt werden.Ausführliche Beschreibung
Eine Gewerbeummeldung kann notwendig sein, wenn Sie
- den Sitz Ihres Betriebes innerhalb der Gemeinde verlegen;
- den Gegenstand Ihres Gewerbes wechseln;
- Ihren Namen bzw. bei juristischen personen (z.B. GmbH, UG ) den Namen des Unternehmens ändern oder
- den Gegenstand Ihres Gewerbes auf Waren oder Dienstleistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind folgende Gewerbezweige:
- An- und Verkauf durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe;
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten;
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften;
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften;
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste; und
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.
Die Gewerbeummeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt.
Über die Gewerbeummeldung werden auch an andere Stellen (z.B. Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer) informiert.
Voraussetzungen
Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
Fristen
Die Anzeige ist bei Verlegung des Betriebs oder Änderung des Gewerbegegenstands vorzunehmen.
Bei der Gewerbeummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, einen Zuverlässigkeitsnachweis zu erbringen.
Formulare
Kosten
25 bis 100 EUR gemäß Kostenverzeichnis (5.III.5/2.) zum KostengesetzRechtsgrundlagen
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)http://bundesrecht.juris.de/gewo/__14.htmlAnzeigepflicht
- § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)http://bundesrecht.juris.de/gewo/__15.htmlEmpfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
- § 38 Gewerbeordnung (GewO)http://bundesrecht.juris.de/gewo/__38.htmlÜberwachungsbedürftige Gewerbe
- § 55c Gewerbeordnung (GewO)http://bundesrecht.juris.de/gewo/__55c.htmlAnzeigepflicht
- Anlage zur Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKVzKG-ANL_1
Ergänzende Informationenzum Thema "Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung"
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal) (Stand: 2024-01-14 13:46:18)
Ergänzende Informationen und weiterführende Links zum Thema "Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung" finden Sie im Verwaltungsservice des BayernPortals
Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung
- Telefon: 09227 / 930-18
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 5 im EG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für: