Bürgerservice
Leistungsbeschreibung
Beteiligungsbericht; Bereitstellung durch Kommune
Kurzbeschreibung
Gemeinden, Landkreise und Bezirke müssen jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts erstellen, wenn ihnen mindestens fünf Prozent der Anteile eines Unternehmens gehören.
Ausführliche Beschreibung
Aufgrund der Bestimmungen des Art. 94 Abs. 3 Gemeindeordnung hat jede Gemeinde jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, wenn die Beteiligungsquote mindestens 5% beträgt. Gleiches gilt für jeden Landkreis gemäß Art. 82 Abs. 3 Landkreisordnung und für jeden Bezirk gemäß Art. 80 Abs. 3 Bezirksordnung.
Schwerpunkte der Berichterstattung sollen dabei Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks gemäß Art. 87 Gemeindeordnung (bzw. Art. 75 Landkreisordnung oder Art. 73 Bezirksordnung), die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 5 Gemeindeordnung (bzw. Art. 82 Abs. 1 Nr. 5 Landkreisordnung oder Art. 80 Abs. 1 Nr. 5 Bezirksordnung), die Ertragslage und die Kreditaufnahme sein.
Der Beteiligungsbericht der Gemeinde, des Landkreises oder des Bezirks dient nicht der Steuerungsfunktion, sondern soll dafür sorgen, dass die Erfüllung kommunaler Aufgaben trotz privatrechtlicher Ausgliederungen für die Kommune und für die Bürgerinnen und Bürger transparent bleibt.
Rechtsgrundlagen
- Art. 94 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-94Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform
- Art. 87 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-87Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
- Art. 82 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLKrO-82Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform
- Art. 75 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLKrO-75Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
- Art. 80 Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBezO-80Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform
- Art. 73 Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBezO-73Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
Ergänzende Informationenzum Thema "Beteiligungsbericht; Bereitstellung durch Kommune"
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal) (Stand: 2023-12-08 16:06:11)
Ergänzende Informationen und weiterführende Links zum Thema "Beteiligungsbericht; Bereitstellung durch Kommune" finden Sie im Verwaltungsservice des BayernPortals
Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung
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