Bürgerservice
Leistungsbeschreibung
Taubenfütterungsverbot; Erlass einer Verordnung
Kurzbeschreibung
Die Gemeinden können zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit Verordnungen über die Bekämpfung verwilderter Tauben erlassen und in diesen Verordnungen insbesondere auch das Füttern von verwilderten Tauben verbieten.Ausführliche Beschreibung
In den Verordnungen kann insbesondere bestimmt werden, dass
- das Füttern von verwilderten Tauben verboten ist,
- die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter Maßnahmen der Gemeinde oder deren Beauftragter zur Beseitigung der Nistplätze und Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden haben.
Verstöße gegen ein solches Verbot können mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegen Bußgeldbescheide kann im Wege des Einspruchs vorgegangen werden.
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG-16Bekämpfung verwilderter Tauben
Ergänzende Informationenzum Thema "Taubenfütterungsverbot; Erlass einer Verordnung"
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal) (Stand: 2023-11-08 15:16:08)
Ergänzende Informationen und weiterführende Links zum Thema "Taubenfütterungsverbot; Erlass einer Verordnung" finden Sie im Verwaltungsservice des BayernPortals
Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung
- Telefon: 09227 / 930-18
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 5 im EG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
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