Bürgerservice
Leistungsbeschreibung
Wasser- und Eisgefahr; Abwendung
Kurzbeschreibung
Werden zur Abwendung von Wasser-, Eis- und Murgefahr unaufschiebbare Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden nach ihren Möglichkeiten und auf ihre Kosten zur Unterstützung der bedrohten Gemeinde verpflichtet.
Ausführliche Beschreibung
Die benachbarten Gemeinden haben insbesondere nach Bedarf Hilfskräfte, Materialien, Werkzeuge, Geräte und Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen.
Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Überschwemmungen oder Muren bedroht sind, haben dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr, Dammwehr, Murenabwehr) eingerichtet wird; sie haben die hierfür erforderlichen Hilfsmittel bereitzuhalten.
Rechtsgrundlagen
- Art. 50 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWG-50Verpflichtungen der Gemeinden; Abwendung von Wasser- und Eisgefahr
Ergänzende Informationenzum Thema "Wasser- und Eisgefahr; Abwendung"
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal) (Stand: 2023-06-15 06:52:16)
Ergänzende Informationen und weiterführende Links zum Thema "Wasser- und Eisgefahr; Abwendung" finden Sie im Verwaltungsservice des BayernPortals
Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung
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- Telefax: 09227 / 930-93
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- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-16
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 4 im EG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-15
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- Büro: Rathaus, Zimmer 4 im EG
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- Büro: Rathaus, Zimmer 4 im EG
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