Bürgerservice
Leistungsbeschreibung
Reisegewerbe; Anzeige einer nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeit
Kurzbeschreibung
Bestimmte nicht erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Reisegewerbe sind bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren verkaufen, vertreiben oder ankaufen oder Leistungen anbieten, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) (mehr dazu siehe unter "Verwandte Themen" - "Reisgebewerbe; Erlaubnis").
Bestimmte Tätigkeiten sind jedoch reisegewerbekartenfrei (siehe "Verwandte Themen" - "Gelegentliches Feilbieten von Waren; Beantragung einer Erlaubnis"). Von diesen Tätigkeiten unterliegen aber stattdessen einige der Anzeigepflicht bei der Gemeinde, sofern das Gewerbe nicht ohnehin gewerbeanzeigepflichtig ist. Dies sind:
- das Feilbieten von Waren, Aufsuchen von Bestellungen, Anbieten von Leistungen oder Aussuchen von Bestellungen auf Leistungen in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner hat,
- der Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle,
- das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten.
Sie haben insofern eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Gemeinde zu erstatten. Die örtliche Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Voraussetzungen
- Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
Fristen
Die Anzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Gewerbeanzeige
- Juristische Personen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
- GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung der GmbH aufgenommen werden soll
- Minderjährige: Vollmacht oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
- Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
Kosten
12,50 bis 50 EUR gem. Kostenverzeichnis (5.III.5/27) zum KostengesetzRechtsgrundlagen
- §§ 14, 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)http://bundesrecht.juris.de/gewo/BJNR002450869.html#BJNR002450869BJNG000302301
- § 55c Gewerbeordnung (GewO)http://bundesrecht.juris.de/gewo/__55c.htmlAnzeigepflicht
Ergänzende Informationenzum Thema "Reisegewerbe; Anzeige einer nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeit"
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal) (Stand: 2024-01-03 09:00:31)
Ergänzende Informationen und weiterführende Links zum Thema "Reisegewerbe; Anzeige einer nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeit" finden Sie im Verwaltungsservice des BayernPortals
Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung
- Telefon: 09227 / 930-18
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 5 im EG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für: