Bürgerservice
Leistungsbeschreibung
Zeltlager; Beantragung einer Erlaubnis für die vorübergehende Errichtung
Kurzbeschreibung
Wer für kurze Zeit (höchstens zwei Monate) ein Zeltlager für mehr als drei Zelte errichten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie höchstens für zwei Monate ein Zeltlager "auf der grünen Wiese" errichten möchten, benötigen Sie weder für den Lagerplatz selbst, noch für die Zelte und die erforderlichen Nebenanlagen wie Waschgelegenheiten, Beleuchtung oder Einrichtungen zur Abwasser- und Abfallentsorgung eine Baugenehmigung.
Sofern das Zeltlager jedoch mehr als drei Zelte umfassen soll, ist für die Errichtung des Zeltlagerplatzes die Erlaubnis der Gemeinde nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz erforderlich.
Kosten
Die Gemeinden können Verwaltungskosten für die Erteilung der Erlaubnis erheben.Rechtsgrundlagen
- Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. f Bayerische Bauordnung (BayBO)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-57
- Art. 25 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG-25Zelten, Aufstellen von Wohnwagen
Ergänzende Informationenzum Thema "Zeltlager; Beantragung einer Erlaubnis für die vorübergehende Errichtung"
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal) (Stand: 2024-05-14 10:25:04)
Ergänzende Informationen und weiterführende Links zum Thema "Zeltlager; Beantragung einer Erlaubnis für die vorübergehende Errichtung" finden Sie im Verwaltungsservice des BayernPortals
Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung
- Telefon: 09227 / 930-18
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 5 im EG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für: