Bürgerservice
Leistungsbeschreibung
Kommunale Grundstücksangelegenheiten; Informationen
Kurzbeschreibung
Gemeinden, Landkreise und Bezirke können im Rahmen des eigenen Wirkungskreises Grundstücksgeschäfte tätigen.
Ausführliche Beschreibung
Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke können im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung entscheiden, ob sie eine Immobilie kaufen oder verkaufen wollen. Dabei ist u.a. zu beachten, dass Grundstücke aus kommunalrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht unter Wert veräußert werden dürfen und im Einzelfall eine Ausschreibung des Grundstücksverkaufs durch die Kommunen erforderlich sein kann.
An einem Grundstückskauf interessierte Bürger können sich direkt mit der jeweiligen Kommune in Verbindung setzen und klären, ob dort Verkaufsbereitschaft besteht.
Rechtsgrundlagen
- Art. 7, Art. 74 und 75 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO/true
- Art. 5, Art. 68 und 69 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLKrO
- Art. 5, Art. 66 und 67 Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBezO
Ergänzende Informationenzum Thema "Kommunale Grundstücksangelegenheiten; Informationen"
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal) (Stand: 2023-06-19 12:14:27)
Ergänzende Informationen und weiterführende Links zum Thema "Kommunale Grundstücksangelegenheiten; Informationen" finden Sie im Verwaltungsservice des BayernPortals
Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung
- Telefon: 09227 / 930-13
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 6 im 1. OG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für: