Bürgerservice
Leistungsbeschreibung
Gelegentliches Feilbieten von Waren; Beantragung einer Erlaubnis
Kurzbeschreibung
Wenn Sie zu einem besonderen Anlass, etwa zu einem öffentlichen Fest, einer Messe oder einem Markt Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle. Es ist keine Reisegewerbekarte erforderlich.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie aufgrund der gelegentlichen Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen (z. B. Volks-, Jubiläums- oder Kirchweihfeste) oder aus besonderem Anlass (z. B. Sportveranstaltungen, Staatsbesuche oder Großdemonstrationen) Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte, wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde haben.
Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob Sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis
- für den Umfang der Verkaufstätigkeit,
- für einen bestimmten Ort und
- befristet für eine bestimmte Veranstaltung.
Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise bei weiteren Behörden einzuholen sind (zum Beispiel straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse in Form von Sondernutzungsgenehmigungen).
Voraussetzungen
- Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass anbieten.
- Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein (verboten sind zum Beispiel Edelmetalle, Edelsteine, Alkohol – mit bestimmten Ausnahmen)
- Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (zum Beispiel auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung
Rechtsgrundlagen
- § 55a Absatz 1 Nummer 1 Gewerbeordnung (GewO)https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__55a.html
Ergänzende Informationenzum Thema "Gelegentliches Feilbieten von Waren; Beantragung einer Erlaubnis"
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal) (Stand: 2024-03-25 09:10:52)
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Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung
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