Bürgerservice
Leistungsbeschreibung
Bauvorhaben; Beantragung eines Vorbescheids
Kurzbeschreibung
Sie können bereits vor dem Bauantrag bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens durch einen Vorbescheid klären lassen. Dieser hat für das spätere Baugenehmigungsverfahren bindende Wirkung.
Ausführliche Beschreibung
Sie können zu einzelnen Fragen Ihres Bauvorhabens einen Vorbescheid beantragen. Diesen Antrag müssen Sie vor Beantragung der Baugenehmigung stellen. Gegenstand eines Vorbescheids kann nur sein, was auch Gegenstand im späteren Baugenehmigungsverfahren ist.
Der Vorbescheid ist vorweggenommener Teil der Baugenehmigung selbst. Bei der späteren Entscheidung über die Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde an den Vorbescheid gebunden, soweit dieser eine Regelung zum Vorhaben trifft.
Voraussetzungen
Der beantragte Vorbescheid wird Ihnen nur dann erteilt, wenn Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ferner dürfen dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Ein Vorbescheid darf nur für einzelne Fragen des Bauvorhabens erteilt werden. Er kann also beispielsweise nicht dahingehend erteilt werden, dass die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften festgestellt wird.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Der Vorbescheid gilt drei Jahre, wenn er nicht kürzer befristet ist. Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn das der Bauherr vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheids schriftlich beantragt.
Erforderliche Unterlagen
- aktueller Katasterauszug
- ggf. LageplanNicht erforderlich, sofern nur die Änderung baulicher Anlagen beantragt wird, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden.
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung (Formblatt siehe unter "Formulare")
- ggf. erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen ErschließungNur erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann. Auch erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt.
- ggf. Berechnung des zulässigen und des geplanten Maßes der baulichen NutzungNur erforderlich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Festsetzungen darüber enthält.
- ggf. Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme (Formblatt siehe unter "Formulare")
- gegebenenfalls weitere UnterlagenJe nach Bauvorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise eine Baumbestandserklärung. Dies aber nur, wenn die Gemeinde dies verlangt.
Formulare
Die verbindlich vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemachten Bauvordrucke können einzeln oder als Zip-Datei heruntergeladen werden. Sie haben außerdem Zugriff auf Erläuterungen zu bestimmten Bauantragsformularen.
Kosten
Die Gebühren für einen Vorbescheid betragen zwischen 40 und 2.500 EUR, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand.
Die Gebühren können auf eine spätere Baugenehmigung bis zur Hälfte angerechnet werden.
Rechtsgrundlagen
- Art. 71 Bayerische Bauordnung (BayBO)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-71Vorbescheid
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBauVorlV2008
- Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Digitale Bauantragsverordnung - DBauV)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDBauV
Ergänzende Informationenzum Thema "Bauvorhaben; Beantragung eines Vorbescheids"
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal) (Stand: 2024-02-29 13:18:59)
Ergänzende Informationen und weiterführende Links zum Thema "Bauvorhaben; Beantragung eines Vorbescheids" finden Sie im Verwaltungsservice des BayernPortals
Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung
- Telefon: 09227 / 930-12
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 2 im EG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-16
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 4 im EG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-15
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 4 im EG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-21
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 4 im EG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-18
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 5 im EG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-50
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 1 im EG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-10
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 8 im OG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-13
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 6 im 1. OG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-17
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 3 im EG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-14
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 7 im 1. OG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für:
- Telefon: 09227 / 930-30
- Telefax: 09227 / 930-93
- Büro: Rathaus, Zimmer 9 im 1. OG
- E-Mail: poststelle@neuenmarkt.de
- Tätig für: