Bürgerservice
Leistungsbeschreibung
Vergabewesen; Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
Kurzbeschreibung
Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahme-Wettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände ein anderes Verfahren rechtfertigen.Ausführliche Beschreibung
Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden (siehe "Weiterführende Links").
Erreicht oder übersteigt der Auftragswert den Schwellenwert, der sich aus den einschlägigen europäischen Richtlinien ergibt, so sind auch für kommunale Auftragsvergaben die bundesrechtlichen Vorschriften zu beachten (Vierter Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Vergabeverordnung (VgV), Sektorenverordnung (SektVO), Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV), Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) - siehe "Rechtsgrundlagen").
Der Schwellenwert wird in der Regel in einem Turnus von zwei Jahren durch eine EU-Verordnung aktualisiert. Informationen zu aktuellen Schwellenwerten finden sich unter "Weiterführende Links".
Rechtsgrundlagen
- § 31 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKommHV-31
- § 30 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung Kommunalhaushaltsverordnung - Doppik - KommHV-Doppik)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKommHVDoppik-30
- Vierter Teil - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/BJNR252110998.html#BJNR252110998BJNG002404118
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)http://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/
- Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereichhttps://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_73_I_2325Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018
- Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)http://www.gesetze-im-internet.de/sektvo_2016/
- Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV)http://www.gesetze-im-internet.de/konzvgv/
- Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung - VergStatVO)http://www.gesetze-im-internet.de/vergstatvo/
Ergänzende Informationenzum Thema "Vergabewesen; Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich"
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal) (Stand: 2023-09-25 07:30:43)
Ergänzende Informationen und weiterführende Links zum Thema "Vergabewesen; Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich" finden Sie im Verwaltungsservice des BayernPortals
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