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Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB –
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses mit der qualifizierten Änderung des bestehenden Bebauungsplanes Baugebiet „An der Schul- und Bergstraße“
Die Gemeinde Neuenmarkt hat mit Beschluss vom 08.04.2024 in öffentlicher Sitzung die qualifizierte Änderung des Bebauungsplanes Baugebiet „An der Schul- und Bergstraße“ in der Fassung vom 08.04.2024 als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit den Festsetzungen in der Gemeinde Neuenmarkt, Hauptstraße 18, 95339 Neuenmarkt, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und Mittwoch 13.30 – 17.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung) einsehen. Außerdem ist die Einsichtnahme auch über die Homepage www.neuenmarkt.de möglich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Neuenmarkt, 15.04.2024
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Alexander Wunderlich
Erster Bürgermeister
Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB –
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses mit der qualifizierten Änderung des bestehenden Bebauungsplanes Baugebiet „Klostersteigäcker“
Die Gemeinde Neuenmarkt hat mit Beschluss vom 25.07.2024 in öffentlicher Sitzung die qualifizierte Änderung des Bebauungsplanes Baugebiet „Klostersteigäcker“ in der Fassung vom 24.07.2024 als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit den Festsetzungen in der Gemeinde Neuenmarkt, Hauptstraße 18, 95339 Neuenmarkt, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und Mittwoch 13.30 – 17.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung) einsehen. Außerdem ist die Einsichtnahme auch über die Homepage www.neuenmarkt.de möglich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Neuenmarkt, 25.07.2024
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Alexander Wunderlich
Erster Bürgermeister
Anlage zur qualifizierten Änderung des bestehenden Bebauungsplanes Baugebiet „Klostersteigäcker“
BEKANNTMACHUNG Gemeinde Neuenmarkt
SATZUNG
über die Einbeziehung einer Teilfläche der Grundstücke Fl.Nr. 769/1, 769, 766/1, 768, 768/1, 104, 770/Teil,765/3, 765/1, 765/2, 765, 102/Teil, 94/2 Teil, 762, 760/Teil, 92/Teil, 89/2, alle Gemarkung Hegnabrunn der Gemeinde Neuenmarkt, Ortsteil Hegnabrunn, in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil – Einbeziehungssatzung „Letten“
Die Gemeinde Neuenmarkt hat mit Beschluss vom 24.07.2024 in öffentlicher Sitzung den Erlass der Einbeziehungssatzung „Letten“ im Ortsteil Hegnabrunn in der Fassung vom 24.07.2024 als Satzung beschlossen.
Ferner wird auf die Anlage zu dieser Bekanntmachung, die ebenfalls in dieser Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Kulmbach veröffentlicht ist und aus dem Geltungsbereich dieser Satzung ersichtlich ist, verwiesen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in Kraft.
Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit den Festsetzungen und ihrer Begründung in der Gemeinde Neuenmarkt, Hauptstraße 18, 95339 Neuenmarkt, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und Mittwoch 13.30 – 17.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung) einsehen. Außerdem ist die Einsichtnahme auch über die Homepage www.neuenmarkt.de möglich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Neuenmarkt, 25.07.2024
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Alexander Wunderlich
Erster Bürgermeister
Anlage zur Einbeziehungssatzung „Letten“
Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB –
Bekanntmachung der Aufhebung der Satzung der Gemeinde Neuenmarkt vom 06.02.2024 über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes „Solarpark Neuenmarkt“ an der ehemaligen Biogasanlage, Gemarkung Neuenmarkt, vom 08.10.2024
§1
Aufhebung der Veränderungssperre
Die Satzung der Gemeinde Neuenmarkt über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Sondergebiet Photovoltaikanlage „Solarpark Neuenmarkt“ an der ehemaligen Biogasanlage, Gemarkung Neuenmarkt, vom 06.02.2024, wird aufgehoben.
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil dieser Aufhebungssatzung ist. Die betroffenen Grundstücke sind in diesem Lageplan rot umrandet dargestellt.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung über die Aufhebung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zusätzlich ist die vollständige Satzung auf der Internetseite der Gemeinde Neuenmarkt www.neuenmarkt.de unter Amtliche Bekanntmachung veröffentlicht.
Neuenmarkt, 08.10.2024
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Stefan Grieshammer
2. Bürgermeister
Anlage Geltungsbereich der Aufhebungssatzung der Veränderungssperre
Änderung des Flächennutzungsplanes und im Parallelverfahren die Billigung der Entwurfsplanung eines Bebauungsplanes Sondergebiet Photovoltaik „Solarpark Neuenmarkt“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
hier: Öffentliche Bekanntmachung des Billigungs- und Änderungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB, Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Neuenmarkt hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 07.10.2024 die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes und im Parallelverfahren die Billigung der Entwurfsplanung des Bebauungsplanes Sondergebiet Photovoltaik „Solarpark Neuenmarkt“ beschlossen. Ziel ist die Errichtung einer Photovoltaikanlage.
Der gesamte Geltungsbereich des neuen Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 520.000 m². Der Bereich wird im Planungsgebiet als Sondergebiet, Grünflächen sowie landwirtschaftliche Flächen festgelegt.
Der Gemeinderat billigt den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes Sondergebiet Photovoltaik „Solarpark Neuenmarkt“ vom 19.09.2024 und wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) öffentlich bekannt gemacht.
Der Öffentlichkeit wird nach § 3 Abs. 1 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Planunterlagen liegen im
Bauamt der Gemeinde Neuenmarkt, Hauptstraße 18, Erdgeschoss Zimmer 2,
vom 21.10.2024 bis 22.11.2024
während der Geschäftszeiten
(Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und Mi 13.30 – 17.00 Uhr)
oder nach Vereinbarung öffentlich aus.
Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die Auslegungsunterlagen sind darüber hinaus auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Neuenmarkt, www.neuenmarkt.de, unter Bauleitplanung veröffentlicht.
Für die Flächennutzungsplanänderung gilt außerdem folgender Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Neuenmarkt, 08.10.2024
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Stefan Grieshammer
2. Bürgermeister
VE FNP Begründung Neuenmarkt_190924
VE BPlan Begründung Neuenmarkt_190924
Blendgutachten_PVA_Neuenmarkt_v1.0_20240618
Entwässerungsgutachten_v1.0_20240620
DSCHGV zum Bauleitplanverfahren
Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB –
Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Sondergebiet Photovoltaikanlage „Solarpark Neuenmarkt“ an der ehemaligen Biogasanlage, Gemarkung Neuenmarkt, vom 08.10.2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Neuenmarkt hat in seiner Sitzung am 07.10.2024 beschlossen, aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) und der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) folgende Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet über den Bebauungsplan „Solarpark Neuenmarkt“ an der ehemaligen Biogasanlage, zu erlassen.
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Der Gemeinderat der Gemeinde Neuenmarkt hat in seiner Sitzung am 05.06.2024 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan „Solarpark Neuenmarkt“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird diese Veränderungssperre gemäß §§ 14 ff BauGB erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Veränderungssperre umfasst die Grundstücke (alle der Gemarkung Neuenmarkt):
Flur-Nrn. 569, 577, 578/1, 585, 595, 599, 593/2 (Teilfläche), 615, 623, 625, 628, 638, 638/3, 642 (Teilfläche), 688/2, 668/3, 668 (Teilfläche), 668/1, 683, 683/2, 683/3, 684, 685, 687, 687/1, 688, 689, 690, 691, 693, 695, 698, 703, 705
Der Geltungsbereich ergibt sich auch aus dem Lageplan vom 20.09.2024, der als Anlage Bestandteil der Satzung ist.
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten; - Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre beträgt zwei Jahre. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtskräftig wird.
Hinweis:
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
Weiterhin liegt die Satzung ab sofort im Rathaus der Gemeinde Neuenmarkt, Zimmer 2, Hauptstraße 18, 95339 Neuenmarkt, zur Einsichtnahme während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Mittwoch von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr oder nach terminlicher Vereinbarung) öffentlich aus. Jedermann kann die Verlängerung der Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Zusätzlich ist die vollständige Satzung auf der Internetseite der Gemeinde Neuenmarkt www.neuenmarkt.de unter Amtliche Bekanntmachung veröffentlicht.
Neuenmarkt, 08.10.2024
Gemeinde Neuenmarkt
gez.
Stefan Grieshammer
2. Bürgermeister