Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Gemeinde Neuenmarkt (Hebesatzsatzung)

Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Gemeinde Neuenmarkt (Hebesatzsatzung)

Vom 13.11.2024

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 (GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128) erlässt die Gemeinde Neuenmarkt folgende Satzung:

§ 1 Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 245 v. H.
  2. Grundsteuer B (für Grundstücke) 185 v. H.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Neuenmarkt, 13.11.2024
Gemeinde Neuenmarkt
Alexander Wunderlich
Erster Bürgermeister

Anmeldeformular für die Ablagerung von Erdaushub

Das Anmeldeformular für die Ablagerung von Erdaushub können Sie als PDF-Datei herunterladen.

Bitte beachten Sie auch, dass nur Erdaushub (kein Bauschutt, etc.) auf der Erdaushubdeponie der Gemeinde Neuenmarkt angeliefert werden darf und der Erdaushub von einer Baustelle im Gemeindegebiet Neuenmarkt stammen muss.

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